Entscheidungstext nº 16Ok15/08 of Oberster Gerichtshof, December 17, 2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Bauer und Dr. Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, 2. Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wider die Antragsgegnerinnen 1. S***** AG, *****, 2. M***** AG, *****, beide vertreten durch die Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien und Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Prüfung eines Medienzusammenschlusses (§§ 8, 11 KartG), über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 20. August 2008, GZ 26 Kt 8, 9/08-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Entscheidungstext nº 16Ok15/08 of Oberster Gerichtshof, December 17, 2008
Gericht
OGHEntscheidungsdatum17.12.2008Geschäftszahl16Ok15/08KopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Bauer und Dr. Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, 2. Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wider die Antragsgegnerinnen 1. S***** AG, *****, 2. M***** AG, *****, beide vertreten durch die Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien und Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Prüfung eines Medienzusammenschlusses (§§ 8, 11 KartG), über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 20. August 2008, GZ 26 Kt 8, 9/08-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.TextBegründung:1. Gegenstand des Verfahrens ist folgendes Zusammenschlussvorhaben:Die Antragsgegnerinnen beabsichtigen, auf dem Markt der Gratiswochenzeitungen zusammenzuarbeiten. Durch wechselseitigen Beteiligungserwerb gemäß § 7 Abs 1 Z 3 KartG an den am Gratiswochenzeitungsmarkt tätigen Gesellschaften soll ein Joint Venture (in der Folge: JV) errichtet werden, an dem die Antragsgegnerinnen zu jeweils 50 % beteiligt sein sollen und das sie gemeinsam kontrollieren sollen. Der Geschäftsgegenstand des JV soll - unabhängig von Papierqualität und Drucktechnik - ?General Interest Printmedien" umfassen, die mindestens 31 Mal pro Jahr, aber nicht öfter als 104 Mal pro Jahr erscheinen und gratis an alle Haushalte des jeweiligen Verbreitungsgebiets abgegeben werden. Ausgenommen davon sollen Kundenmagazine, CP-Produkte und/oder Gratissonntagszeitungen sein, sofern es sich dabei um die Ausgabe einer Tageszeitung handelt. Weiters ist beabsichtigt, im Rahmen des JV auch bei weiteren analogen und digitalen Medienaktivitäten im Zusammenhang mit Gratiswochenzeitungen zusammenzuarbeiten, worunter insbesondere die Internetauftritte der bei einzelnen der beteiligten Gesellschaften bestehenden Gratiswochenzeitungen fallen sollen. Das JV soll auch Tätigkeiten im Produktions- und Verwaltungsbereich entfalten können, sofern und soweit dies für seine Gratiswochenzeitungsaktivitäten förderlich ist. Das JV soll in erster Linie danach trachten, seine Tätigkeiten geografisch auf jene Gebiete auszuweiten, in welchen die Antragsgegnerinnen bislang nicht tätig sind, nämlich insbesondere Wien, Vorarlberg und einen Großteil von Oberösterreich.2.1. Die Erstantragsgegnerin ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die zu 98,33 % im Eigentum einer Privatstiftung steht; deren Stifter, ein Verein, hält die restlichen 1,67 % Anteile. Die Erstantragsgegnerin übt die Holdingfunktion eines Medienkonzerns aus; über Tochtergesellschaften ist sie ua in folgenden Tätigkeitsbereichen aktiv: Verlag von Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und Büchern; Herausgabe von Online-Produkten sowie Produktion von Medien für Dritte; Betrieb von digitalen Medien, Portalen, Websites; Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen; Erstellung von Sendungen oder Sendungsteilen für Dritte. Die Erstantragsgegnerin und ihre Tochtergesellschaften sind Medieninhaberinnen ua folgender in Österreich erscheinender Medien:Die Presse, Kleine Zeitung, WirtschaftsBlatt, Die Furche. Der Geschäftsbereich ?Gratiswochenzeitungen" umfasst mehrere regional in den Bundesländern Steiermark und Kärnten erscheinende Gratiswochenzeitungen.2.2. Die Zweitantragsgegnerin ist eine österreichische Aktiengesellschaft, die zur Gänze im Eigentum einer Treuhand-GmbH mit einem Rechtsanwalt als einzigem Gesellschafter steht. Geschäftszweck der GmbH ist die treuhändige Vermögensverwaltung der Aktien der Muttergesellschaft für die Nachkommen des Unternehmensgründers. Den...See the full content of this document
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