Entscheidungstext nº 3Ob180/08d of Oberster Gerichtshof, November 19, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wels, Wels, Stadtplatz 1, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2008, GZ 4 R 88/08a-16, womit infolge Berufungen beider Parteien das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 11. März 2008, GZ 3 Cg 84/07y-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob180/08d of Oberster Gerichtshof, November 19, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2008

Geschäftszahl

3Ob180/08d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wels, Wels, Stadtplatz 1, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2008, GZ 4 R 88/08a-16, womit infolge Berufungen beider Parteien das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 11. März 2008, GZ 3 Cg 84/07y-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag der beklagten Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu stellen und das Revisionsverfahren zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht, derjenigen der klagenden Partei hingegen teilweise dahin Folge gegeben, dass die Abschnitte II. A) und B) des Ersturteils, das in seinem Abschnitt II.

C) bestätigt wird, insgesamt zu lauten haben:

?A) Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der nachgenannten Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen:

1. Der Heimträger ist berechtigt, ohne Zustimmung des Bewohners Entgeltänderungen durchzuführen, wenn sich die bisherige Berechnungsbzw Kalkulationsgrundlage der Entgelte durch Umstände, die unabhängig vom Willen des Heimträgers sind, soweit verändert hat, dass die Entgelte nicht mehr kostendeckend sind; hierbei handelt es sich um Änderungen der öffentlichen Abgaben, durch Rechtsvorschriften oder durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards.

2. Kommt der/die Heimbewohner/in diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs. 4 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung verwiesen.

3. Für die Dauer von Abwesenheiten vermindern sich ab jedem vollen Tag der Abwesenheit die vom Heimträger nach Maßgabe der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (§§ 23 ff) festgelegten Heimentgelte um den gemäß § 24 Abs 1 Z 8 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung ermittelten Betrag (Lebensmitteleinsatz je Tag für eine Vollverpflegung). Die Höhe dieses Betrags zum Zeitpunkt des Heimeintritts: 3,04 Euro.

B) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im

geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln

'1. Der/die Heimbewohner/in ist verpflichtet,

a) alle pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung offen zu legen sowie

b) bei Erhöhung des Hilfs- und Betreuungsbedarfs die entsprechenden Pflegegeld- bzw Pflegegelderhöhun...

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