Entscheidungstext nº 10ObS27/08f of Oberster Gerichtshof, October 14, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Beatriz K*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2007, GZ 10 Rs 60/07b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Dezember 2006, GZ 17 Cgs 206/05s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 10ObS27/08f of Oberster Gerichtshof, October 14, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Geschäftszahl

10ObS27/08f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Beatriz K*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2007, GZ 10 Rs 60/07b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Dezember 2006, GZ 17 Cgs 206/05s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Klägerin wurde ab der Geburt ihres Sohnes Jeremy am 7. 4. 2003 antragsgemäß ein Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt. Sie war Ende Juli 2002 nach Österreich gekommen und hatte - zunächst - mit ihrem Ehegatten Dr. Gerhard K***** gemeinsam bei den Schwiegereltern in deren Wohnung in Wien gelebt. Ab August 2003 ging ihr Ehemann zur Facharztausbildung für Herzchirurgie an das Klinikum K***** (Deutschland), wo er zunächst eine kleine Wohnung bezog. Die Klägerin wohnte hingegen weiterhin ausschließlich in Wien bei den Schwiegereltern und besuchte ihren Ehemann ca einmal im Mo...

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