Entscheidungstext nº 3Ob154/08f of Oberster Gerichtshof, October 03, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Anna P*****, wegen Bestellung eines Verfahrenssachwalters, eines einstweiligen Sachwalters und Akteneinsicht, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch ihre Nichte Doris M*****, diese vertreten durch Dr. Edeltraut Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, sowie des Revisionsrekurses der Bevollmächtigten Doris M*****, vertreten durch Dr. Edeltraut Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 16 R 144/08b-28, womit dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 18. März 2008, GZ 11 P 7/08f-20, nicht Folge gegeben und der Rekurs der Bevollmächtigten Doris M***** gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, den Beschluss

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Entscheidungstext nº 3Ob154/08f of Oberster Gerichtshof, October 03, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Geschäftszahl

3Ob154/08f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Anna P*****, wegen Bestellung eines Verfahrenssachwalters, eines einstweiligen Sachwalters und Akteneinsicht, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch ihre Nichte Doris M*****, diese vertreten durch Dr. Edeltraut Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, sowie des Revisionsrekurses der Bevollmächtigten Doris M*****, vertreten durch Dr. Edeltraut Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. April 2008, GZ 16 R 144/08b-28, womit dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 18. März 2008, GZ 11 P 7/08f-20, nicht Folge gegeben und der Rekurs der Bevollmächtigten Doris M***** gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Betroffenen wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Betroffenen, vertreten durch ihre Nichte Doris M*****, die Akteneinsicht bewilligt wird.

Im übrigen Umfang wird dem Revisionsrekurs der Betroffenen nicht Folge gegeben und die vom Rekursgericht bestätigte Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Betroffenen auf Einstellung des Verfahrens nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs der Bevollmächtigten Doris M***** wird ...

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