Entscheidungstext nº 5Ob30/08k of Oberster Gerichtshof, September 09, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Verlassenschaft nach Franz Peter H*****, vertreten durch Bärbl Maria H*****, ebendort, als Verlassenschaftskuratorin, 2.) Susanne F*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde L*****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 27 Vlbg RPG, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. November 2007, GZ 2 R 62/07v-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 9. Jänner 2007, GZ 18 Msch 30/04g-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 5Ob30/08k of Oberster Gerichtshof, September 09, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Geschäftszahl

5Ob30/08k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Verlassenschaft nach Franz Peter H*****, vertreten durch Bärbl Maria H*****, ebendort, als Verlassenschaftskuratorin, 2.) Susanne F*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde L*****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 27 Vlbg RPG, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. November 2007, GZ 2 R 62/07v-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 9. Jänner 2007, GZ 18 Msch 30/04g-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

1.)

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

2.)

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben. Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern die mit 5.046,78 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 841,13 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 335 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 735 mit einer Fläche von 1.834 m2 und dem Grundstück 748/1 mit einer Fläche von 6.505 m2. Ursprünglich waren diese Flächen im Flächenwidmungsplan der Antragsgegnerin vom 17. 5. 1978 als Baumischgebiet (BM) ausgewiesen. Im Jahr 1988 beantragten die Rechtsvorgänger der Antragsteller eine Umwidmung eines Teils der nordöstlichen GP 748 in Bauwohngebiet (BW), eines Teils der nordwestlichen GP 748 in Baumischgebiet (BM) und eines Teils der GP 735 und 748 von Baumischgebiet in ÖZ Parkplatz (öffentlicher Zweck Parkplatz). Das wurde am 24. 6. 1988 bewilligt. Franz Peter H*****, verstorben am 11....

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