Entscheidungstext nº 13Os83/08t of Oberster Gerichtshof, August 27, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohamed M***** und Mona S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os83/08t of Oberster Gerichtshof, August 27, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

13Os83/08t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohamed M***** und Mona S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches in dem zu II/A, II/B und II/D/a ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, in dem diesen Angeklagten betreffenden Kostenausspruch und in der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt, im Übrigen, also in dem zu I/A, I/B, II/C und II/D/b ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, in dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch (Hauptfragen 1, 2, 6 und 9), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, und weiters zur Gänze hinsichtlich der Angeklagten Mona S*****, einschließlich des dem diese betreffenden Schuldspruch I/A, I/B und III zugrunde liegenden Wahrspruchs (Hauptfragen 10 bis 12), aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten Mohamed M***** fallen auch die auf seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mohamed M***** wurde einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/A), (trotz der neben allen zu I/A genannten Taten weitere erfassenden und mehrheitlich bejahten Hauptfrage 2 nur) eines Verbr...

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