Entscheidungstext nº 3Ob82/08t of Oberster Gerichtshof, July 11, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Dr. Dietmar H*****, und

2.) Gerhard H*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Betriebs GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.318,98 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2008, GZ 39 R 297/07a-126, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. August 2007, GZ 5 C 753/00i-121, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob82/08t of Oberster Gerichtshof, July 11, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Geschäftszahl

3Ob82/08t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Dr. Dietmar H*****, und

2.) Gerhard H*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Betriebs GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.318,98 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2008, GZ 39 R 297/07a-126, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. August 2007, GZ 5 C 753/00i-121, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Vorweg ist festzuhalten, dass in allen drei Rechtsgängen das Erstgericht die Entscheidung über das Räumungsbegehren vorbehielt. Während des seit 10. August 2000 anhängigen Verfahrens wurde über das Vermögen der beklagten Partei am 18. Februar 2005 der Konkurs eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14. Juni 2005 angenommenen Zwangsausgleichs mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 rechtskräftig aufgehoben.

Die beiden Kläger sind Eigentümer eines Zinshauses in Wien. Die beklagte Gesellschaft mbH ist Mieterin von Räumlichkeiten in diesem Haus und verwendet diese zum Betrieb einer Hotelpension. Mit Mietzins- und Räumungsklage erklärten die Kläger den Mietvertrag wegen ziffernmäßig aufgeschlüsselter Bestandzinsrückstände gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB für aufgehoben und begehrten zuletzt (Klagsausdehnung vom 24. Mai 2002 ON 33) Zahlung eines Mietzinsrückstandes von 56.758,57 EUR sA sowie die Räumung des Mietobjekts.

Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, es bestünden keine Mietzinsrückstände, weil die Bezahlung des monatlichen Hauptmietzinses von 34.000 ATS zuzüglich USt erst ab einem Zeitpunkt vereinbart worden sei, ab dem die Kläger dringend erforderliche Erhaltungsarbeiten durchgeführt hätten. Diese seien ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht seit beinahe drei Jahren nicht ...

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