Entscheidungstext nº 8Ob18/08t of Oberster Gerichtshof, June 16, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentina P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Milan P*****, vertreten durch Suppan & Spiegl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2007, GZ 45 R 465/07a-26, womit über Rekurs der Klägerin der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 3. Mai 2007, GZ 24 C 43/06a-22, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 8Ob18/08t of Oberster Gerichtshof, June 16, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.2008

Geschäftszahl

8Ob18/08t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentina P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Milan P*****, vertreten durch Suppan & Spiegl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2007, GZ 45 R 465/07a-26, womit über Rekurs der Klägerin der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 3. Mai 2007, GZ 24 C 43/06a-22, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und der Beschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 732,86 EUR (darin enthalten 122,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 15. 7. 2001 in der Botschaft der Republik Serbien in Moskau zu Nr 197/2001 die Ehe. Beide Parteien sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Streitteile war in einer im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Wohnung. Am 23. 3. 2006 brachte der Beklagte beim zweiten Gemeindegericht in Belgrad eine Klage wegen Ehescheidung gegen die Klägerin wegen...

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