Entscheidungstext nº 2Ob31/07h of Oberster Gerichtshof, March 27, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Bernd B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 3,839.515,01 EUR sA, hilfsweise Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2006, GZ 6 R 144/06y-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. April 2006, GZ 4 Cg 138/03m-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob31/07h of Oberster Gerichtshof, March 27, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Geschäftszahl

2Ob31/07h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Bernd B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 3,839.515,01 EUR sA, hilfsweise Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2006, GZ 6 R 144/06y-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. April 2006, GZ 4 Cg 138/03m-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der an den Obersten Gerichtshof adressierte Schriftsatz der beklagten Partei vom 30. 1. 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

1.)

Die Klagsforderung besteht mit 1,500.000 EUR zu Recht.

2.)

Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3.)

Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1,500.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 3. 2002 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

 4.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 2,339.515,01 EUR samt 8,75 % Zinsen seit 9. 3. 2002 sowie weitere 4,75 % Zinsen aus 1,500.000 EUR seit 9. 3. 2002 zu bezahlen, wird abgewiesen.

 5.) Das erste Eventualbegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, den Betrag von 3,839.515,01 EUR entweder direkt an das Finanzamt für den 23. Bezirk, Wien, oder an die klagende Partei zur Weiterleitung an das Finanzamt für den 23. Bezirk zu zahlen, wird im Umfang von 2,339.515,01 EUR abgewiesen.

 6.) Das zweite Eventualbegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für den Ersatz der von der klagenden Partei an die Abgabenbehörde abzuführenden Kapitalertragsteuer von 3,839.515,01 EUR im Zu...

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