Entscheidungstext nº 4Ob225/07b of Oberster Gerichtshof, March 11, 2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Diana B*****, Unternehmerin, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 30 R 13/07p-13, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2007, GZ 17 Cg 55/06d-8, teilweise abgeändert wurde, den
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Entscheidungstext nº 4Ob225/07b of Oberster Gerichtshof, March 11, 2008
Gericht
OGHEntscheidungsdatum11.03.2008Geschäftszahl4Ob225/07bKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Diana B*****, Unternehmerin, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 30 R 13/07p-13, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2007, GZ 17 Cg 55/06d-8, teilweise abgeändert wurde, den Beschlussgefasst:SpruchDem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird teils unverändert, teils mit einer Maßgabe bestätigt und teils dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bestätigten und der unbekämpft gebliebenen Teile des angefochtenen Beschlusses wie folgt lautet:?Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreits verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs1. mit Fahrzeugen, die weder Linienbusse noch Fahrzeuge des Wiener Stadtrundfahrtengewerbes sind, insbesondere mit dem PKW der Marke ?Smart" mit dem behördlichen Kennzeichen EU 635 AZ, in den beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper einzufahren,2. PKW im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper im Halte- und Parkverbot abzustellen, insbesondere den PKW der Marke ?Smart" mit dem behördlichen Kennzeichen EU 635 AZ,3. Stadtrundfahrten an einem anderen Ort als der jeweiligen Abfahrtsstelle zu beenden, insbesondere eine Stadtrundfahrt im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper und/oder in der Operngasse zu beenden, wenn sie am Südtiroler Platz begonnen hatte, und/oder die Beendigung der Stadtrundfahrt an einem von der Abfahrtsstelle abweichenden Ort anzukündigen.Das Mehrbegehren, der Beklagten auch zu verbieten,-Busse im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper im Halte- und Parkverbot abzustellen, insbesondere außerhalb des als zulässig gekennzeichneten Bereichs auf der rechten Seite des beschrankten Bereichs und/oder in zweiter Spur,-Stadtrundfahrten von einer nicht von der zuständigen Behörde als Standplatz für das Stadtrundfahrtengewerbe bestimmten und als solcher gekennzeichneten Abfahrtsstelle, ...See the full content of this document
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