Entscheidungstext nº 1Ob119/07t of Oberster Gerichtshof, February 26, 2008

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika S*****, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Mag. Robert S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und Dr. Hubert Schweighofer, Rechtsanwälte in Melk, wegen Ehegattenunterhalt, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil sowie die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Februar 2007, GZ 23 R 335/05w-121, womit das Urteil des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 17. August 2005, GZ 1 C 158/02v-90, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 1Ob119/07t of Oberster Gerichtshof, February 26, 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2008

Geschäftszahl

1Ob119/07t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika S*****, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Mag. Robert S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und Dr. Hubert Schweighofer, Rechtsanwälte in Melk, wegen Ehegattenunterhalt, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil sowie die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Februar 2007, GZ 23 R 335/05w-121, womit das Urteil des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 17. August 2005, GZ 1 C 158/02v-90, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Die Rekurse beider Parteien sowie die außerordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

2) Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit Ausnahme der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile (Punkt I. A des Teilurteils des Berufungsgerichts) aufgehoben.

Die Rechtssache wird (auch) in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 31. 3. 2005 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten (Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG) geschieden. Der Beklagte hatte die in seinem alleinigen Eigentum stehende Ehewohnung bereits Anfang November 2001 verlassen. Seither wird die Ehewohnung von der Klägerin allei...

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