Entscheidungstext nº 4Ob196/07p of Oberster Gerichtshof, December 11, 2007

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edith D*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christian R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Unterlassung (Streitwert: 7.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. April 2007, GZ 18 R 38/07b-35, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Dezember 2006, GZ 3 C 611/05g-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

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Entscheidungstext nº 4Ob196/07p of Oberster Gerichtshof, December 11, 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Geschäftszahl

4Ob196/07p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edith D*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christian R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Unterlassung (Streitwert: 7.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. April 2007, GZ 18 R 38/07b-35, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Dezember 2006, GZ 3 C 611/05g-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Alleineigentümer zweier Liegenschaften, die eine gemeinsame Grenze haben. Die Liegenschaft des Beklagten ist mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten dessen Mutter belastet. Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen es zu unterlassen, einen von den Pflanzen seiner Liegenschaft ausgehenden, ortsunüblichen Entzug von Licht und Luft von ihrer Liegenschaft zu unterlassen, insbesondere einen solchen, welcher von den auf der Liegenschaft des Beklagten im Abstand von 0,8 m bis 1,2 m zur Grundgrenze zwischen den beiden genannten Liegenschaften gesetzten vier Ahornbäumen ausgeht. Durch die Höhe der Ahornbäume komme es zu einem massiven Entzug von Licht und Luft auf ihrer Liegenschaft. Di...

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