Entscheidungstext nº 4Ob62/07g of Oberster Gerichtshof, September 04, 2007

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Architekten F***** GmbH, ***** vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen

593.568 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2006, GZ 4 R 183/06w-94, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Mai 2006, GZ 6 Cg 157/03y-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob62/07g of Oberster Gerichtshof, September 04, 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.09.2007

Geschäftszahl

4Ob62/07g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Architekten F***** GmbH, ***** vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen

593.568 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2006, GZ 4 R 183/06w-94, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Mai 2006, GZ 6 Cg 157/03y-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird und wie folgt zu lauten hat:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 593.568 EUR samt Anhang zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte schrieb 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb ?städtebauliche Konzeption Flughafen Wien" in Form einer Auslobung aus. Die Auslobungsunterlagen bauten auf einem von NACO (Netherlands Airport Consultants) erstellten ?Masterplan 2015" auf. ?Aufgabenstellung" (Punkt 2.3 der Auslobung) war die Entwicklung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, räumlicher Strukturen sowie eines gestalterischen Leitbilds für die künftige Entwicklung des Flughafens. Das Augenmerk sollte auf die für den Flughafen zunehmend bedeutsame Thematik der Büroraum- und Immobilienentwicklung gelenkt werden. Nach Punkt 2.3.1. ?Städtebauliche Konzeption" sollten die Wettbewerbsteilnehmer insbesondere auf eine gesamtheitliche funktionsgerechte Beziehung der Baukörper untereinander sowie auf deren Erschließung achten. Auf die Entflechtung der unterschiedlichen Verkehrsströme war Bedacht zu nehmen. Nach Punkt 2.3.2. ?räumliche Strukturen" sollten ?die zu schaffenden räumlichen Strukturen unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Baukörper und unter dem Aspekt der einfachen Orientierung aller Verkehrsteilnehmer" ausgearbeitet werden. Es sollte gelingen, ?die Proportionen der Baukörper untereinander und im Kontext zu den zu gestaltenden Plätzen zu bewältigen".

Punkt 1.16. der Auslobungsunterlagen ?Beauftragung/weitere Bearbeitung" wies darauf hin, dass die künftige Leistung des aufgrund des Wettbewerbs und des nachfolgenden Vergabeverfahrens ausgewählten Auftragnehme...

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