Entscheidungstext nº 4Ob221/06p of Oberster Gerichtshof, March 20, 2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 31.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 49/06i-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2005, GZ 10 Cg 92/05t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 4Ob221/06p of Oberster Gerichtshof, March 20, 2007
Gericht
OGHEntscheidungsdatum20.03.2007Geschäftszahl4Ob221/06pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 31.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 49/06i-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2005, GZ 10 Cg 92/05t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:SpruchDer Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.566,36 EUR (darin 261,06 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.TextEntscheidungsgründe:Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern in ganz Österreich. Sie ist auf Autokredite, Cash-Kredite und Kleinkredite spezialisiert und verwendet beim Abschluss von Verträgen Vertragsformblätter, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Diese Geschäftsbedingungen und die von der Beklagten verwendeten Kreditvertragsformulare enthalten nachstehende Klauseln, wobei die von der Klägerin beanstandeten Passagen in kursiver Schrift wiedergegeben werden:1. Ein Bevollmächtigter der BANK hat jederzeit das Recht, den Verwahrungsort zu betreten und sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen.2. Die BANK hat das Recht, die Vorführung des Deckungsobjektes, sofern es sich um ein selbstbewegliches Objekt handelt, an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu verlangen.3. Alle Kosten und Barauslagen, welche zur Geltendmachung und Verfolgung des Eigentumsrechtes der BANK aufgewendet werden, hat der Kreditnehmer der BANK zu ersetzen.4. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden die Eigentumsunterlagen nach gänzlicher Berichtigung aller aushaftenden Forderungen der BANK - sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung der BANK befinden - an einen der Kreditnehmer oder eine mit Zustimmung der BANK in deren Forderungsrechte eintretende Person auszufolgen sein, wobei es der BANK überlassen bleibt, welchem der Kreditnehmer die Papiere ausgefolgt werden.5. Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet, außer den bei der BANK üblichen Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlichen Gebühren und Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der BANK und ihrer Beauftragten für alle Interventionen, die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung notwendig und zweckdienlich erscheinen, voll zu ersetzen. Die BANK darf alle vorerwähnten Auslagen dem Kreditnehmer kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) anlasten.6. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die BANK berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Zinsen, Bereitstellungs-, Verwaltungsgebühr, Kreditprovision, Verzugszinsen, Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.ä.), sodann für die Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen Kaufpreises oder nach ihrem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Kreditnehmers zu verwenden und - falls mehrere Konten bestehen - auch Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen. Anlässlich der Freigabe von Sicherheiten geleistete Zahlungen werden in einer von der BANK zu bestimmenden Weise gutgebracht.7. Für zusätzliche Leistungen (wie zB schriftliche Abrechnung, Kontoblatt und dergleichen) verrechnet die BANK für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG.9. Vorzeitige Fälligkeit des KreditesWerden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...)2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt,3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat,4. das Eigentumsrecht an dem Deckungs...See the full content of this document
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