Entscheidungstext nº 15Os126/06b of Oberster Gerichtshof, January 22, 2007

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Dieter L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 27 U 65/06i des Bezirksgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen 1. die in der Hauptverhandlung vom 8. September 2006 entgegen § 252 StPO vorgenommene Verlesung gerichtlicher Zeugenaussagen, 2. die Unterlassung der Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolles an den Angeklagten, 3. die Entgegennahme der mündlichen Anmeldung der Berufung durch einen Gerichtsbediensteten, 4. die Unterlassung der Belehrung des Angeklagten über sein Recht, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erlangen und 5. die Nichtvornahme der Aufforderung an den Angeklagten anlässlich der mündlichen Berufungsanmeldung, die Beschwerdepunkte genau anzugeben, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os126/06b of Oberster Gerichtshof, January 22, 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2007

Geschäftszahl

15Os126/06b (15Os127/06z)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter ...

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