Entscheidungstext nº 7Ob131/06z of Oberster Gerichtshof, January 17, 2007

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 2.600,--) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 23.400,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2006, GZ 4 R 19/06b-19, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2005, GZ 34 Cg 26/05p-14, infolge Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob131/06z of Oberster Gerichtshof, January 17, 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2007

Geschäftszahl

7Ob131/06z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 2.600,--) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 23.400,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2006, GZ 4 R 19/06b-19, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2005, GZ 34 Cg 26/05p-14, infolge Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision der klagenden Partei, die die Abweisung des Unterlassungsgebotes, sich auf die Klausel 1) zu berufen, sofern sie in mit Verbrauchern vor dem 1. 1. 1995 geschlossenen Verträgen enthalten ist, und die Entscheidung im Kostenpunkt als unangefochten unberührt lässt, wird im Übrigen Folge gegeben. Der darüber hinausgehende abweisende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass insoweit das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.850,38 (darin enthalten EUR 264,23 USt und EUR 265,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft in ganz Österreich. Sie schließt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit unter anderem laufend Lebensversicherungsverträge (auch) mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (?Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall") und Formblättern finden sich unter anderem folgende (in der - ausgedehnten - Klage sowie in den Urteilen der Vorinstanzen jeweils mit dieser Nummerierung wiedergegebene) Klauseln:

1) ?Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen" oder statt dessen:

2) ?Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hiefür geltenden tariflichen Grundlagen. Auf Grund der bei Vertragsschluss anfallenden Abschlusskosten steht i...

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