Entscheidungstext nº 7Ob176/06t of Oberster Gerichtshof, November 29, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa W*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Herbert F*****, vertreten durch DDr. Manfred Walter und Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 20.920,71 sA, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 1 R 243/05v-28, womit infolge Berufung des Nebenintervenienten das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. September 2005, GZ 3 Cg 155/04g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob176/06t of Oberster Gerichtshof, November 29, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Geschäftszahl

7Ob176/06t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa W*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Herbert F*****, vertreten durch DDr. Manfred Walter und Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 20.920,71 sA, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 1 R 243/05v-28, womit infolge Berufung des Nebenintervenienten das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. September 2005, GZ 3 Cg 155/04g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18. 8. 2001 unterfertigte die Klägerin einen Antrag an die S***** Versicherung auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Rentenversicherung mit einer Laufzeit von 32 Jahren beginnend ab 1. 8. 2001 und laufenden Prämien von monatlich S 11.000. Diese wurden zunächst durch schrittweise Reduzierung ihres Sparbuchguthabens von S 300.000 finanziert. Zu diesem Zweck wurde das Guthaben auf ein Wertpapierkonto bei der V*****bank S***** transferiert, von dem die monatlichen Prämien überwiesen wurden.

Mit der am 17. 8. 2004 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz eines (infolge mangelhafter Anlageberatung durch den für die Beklagte tätigen Nebenintervenienten erlittenen) Anlegerschadens von EUR 20.962,71 sA; hilfsweise die Feststellung, dass ihr die Beklagte für den Schaden hafte, ?der der Klägerin dadurch entstehe bzw an Wertverlusten und Vertragsgebühren entstehen werde, dass die bei der S*****-Versicherung zur Polizzen Nr. ***** am 18. 8. 2001 auf den Namen der Klägerin beantragte (über einen Einmalerlag von S 300.000 auf ein Verrechnungskonto bei der V*****bank S***** Nr. ***** s...

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