Entscheidungstext nº 9ObA100/06f of Oberster Gerichtshof, October 18, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und gefährdeten Partei Michael K*****, Tänzer, *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Wiener Staatsoper GmbH, Opernring 2, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.433,10 brutto abzüglich EUR 489,45 netto sA (13 Cga 203/05z) und Zulassung zum Training und Besetzung in Rollen (Streitwert EUR 5.000) sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung (22 Cga 58/06v), über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2006, GZ 7 Ra 76/06g-21, womit die einstweilige Verfügung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. April 2006, GZ 22 Cga 58/06v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 9ObA100/06f of Oberster Gerichtshof, October 18, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Geschäftszahl

9ObA100/06f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und gefährdeten Partei Michael K*****, Tänzer, *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Wiener Staatsoper GmbH, Opernring 2, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.433,10 brutto abzüglich EUR 489,45 netto sA (13 Cga 203/05z) und Zulassung zum Training und Besetzung in Rollen (Streitwert EUR 5.000) sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung (22 Cga 58/06v), über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2006, GZ 7 Ra 76/06g-21, womit die einstweilige Verfügung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. April 2006, GZ 22 Cga 58/06v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, die beklagte und gefährdende...

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