Entscheidungstext nº 6Ob101/06f of Oberster Gerichtshof, September 14, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Willibald P*****, 2. Elisabeth P*****, beide vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Hans M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 7.940 EUR sA und Feststellung (Streitwert 22.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2006, GZ 1 R 104/05b-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. April 2005, GZ 4 Cg 10/05s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob101/06f of Oberster Gerichtshof, September 14, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2006

Geschäftszahl

6Ob101/06f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Willibald P*****, 2. Elisabeth P*****, beide vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Hans M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 7.940 EUR sA und Feststellung (Streitwert 22.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2006, GZ 1 R 104/05b-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. April 2005, GZ 4 Cg 10/05s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen je die Hälfte der mit insgesamt EUR 1.653,94 (darin EUR 275,65 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind verheiratet. Nach der Geburt des dritten Kindes und nachdem das zweite und dritte Kind mittels Kaiserschnitts entbunden worden waren, kam für sie eine weitere Schwangerschaft nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund ließ der Erstkläger am 13. 11. 2002 beim Beklagten, einem Facharzt für Urologie, eine Vasektomie in Lokalanästhesie durchführen. Dabei durchtrennte der Beklagte die Samenleiter des Erstklägers.

Der Beklagte klärte den Erstkläger dabei nicht darüber auf, dass es in seltenen Fällen zu einer Wiederverbindung der abgetrennten Samenleiter kommen kann. Es steht derzeit allerdings nicht fest, ob die ?Versagerquote" bei einer Vasektomie bei 0,2 bis 0,4 % oder bei 1 % liegt. Auf einer Internetseite wird die Erfolgsq...

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