Entscheidungstext nº 1Ob54/06g of Oberster Gerichtshof, July 11, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) I***** Aktiengesellschaft, und 2) I*****gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 1.812,50 sA und EUR 4.612,98 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 21.000), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2005, GZ 14 R 192/05s-21 als Berufungsgericht, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2005, GZ 31 Cg 18/04a-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 1Ob54/06g of Oberster Gerichtshof, July 11, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Geschäftszahl

1Ob54/06g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) I***** Aktiengesellschaft, und 2) I*****gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 1.812,50 sA und EUR 4.612,98 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 21.000), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2005, GZ 14 R 192/05s-21 als Berufungsgericht, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2005, GZ 31 Cg 18/04a-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin gibt seit 1990 Gewinnscheine als Genussrechte gemäß § 174 Abs 3 AktG heraus, um den Kauf von Liegenschaften und deren Verwertung, insbesondere durch Vermietung und Verwaltung von Immobilienanlagen zu finanzieren. Die Zweitklägerin vermittelt diese Gewinnscheine gegen Bezahlung eines Entgelts. Seit 1998 ist eine nachhaltige Abwärtsbewegung der Handelstaxe zu verzeichnen. Ab dem Jahr 1999 häuften sich Beschwerden von Konsumenten, die die von der Erstklägerin ausgegebenen Gewinnscheine gezeichnet hatten. Vor allem beschwerten sich die Verbraucher darüber, dass an die Zweitklägerin erteilte Verkaufsaufträge trotz jahrelanger Wartezeiten nicht zum Kurswert durchgeführt werden konnten. Die Beschwerden hatten den Grundtenor, die für den Konsumentenschutz zuständigen Institutionen (Konsumentenschutzsektion des Bundesministeriums für Justiz, Verein für Konsumenteninformation und Arbeiterkammer) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen. Als es im Rahmen eines seit dem Jahr 2001 anhängigen strafgerichtlichen Vorverfahrens gegen verantwortliche Personen der Klägerinnen und andere in diese Unternehmensgruppe eingebundene Unternehmen zu einer gerichtlichen Hausdurchsuchung kam, führte dies zu Medienberichten und zu einer verstärkten Beschwerdetätigkeit. Im November 2002 bereiteten die zuständigen Sachbearbeiter der Konsumentenschutzsektion des...

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