Entscheidungstext nº 3Ob75/06k of Oberster Gerichtshof, June 27, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** AG in Abwicklung, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Friedrich K*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, wegen 289.080 EUR s.A., infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 1 R 247/05h-35, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2005, GZ 26 Cg 17/03b-28, bestätigt wurde, den Beschluss

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Entscheidungstext nº 3Ob75/06k of Oberster Gerichtshof, June 27, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

3Ob75/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** AG in Abwicklung, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Friedrich K*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, wegen 289.080 EUR s.A., infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 1 R 247/05h-35, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2005, GZ 26 Cg 17/03b-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die erstbeklagte Partei wurde am 25. August 1997 unter der Firma C***** AG gegründet. Unternehmensgegenstand war die Wertpapiervermittlung, Vermögensverwaltung und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte war bis 5. August 2004 Vorstandsmitglied des aus dreigliedrigen Vorstands und zeitweilig auch Vorstandsvorsitzender. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2004 wurde die erstbeklagte Partei aufgelöst; sie befindet sich in Abwicklung. Die A***** GmbH (in der Folge nur: A. GmbH) vertrieb im zentral- und osteuropäischen Raum Finanzprodukte. Diese Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 2. September 2002 aufgelöst. Einer der beiden Geschäftsführer fungiert als Liquidator. Ende 1999 und Anfang 2000 vereinbarten der Zweitbeklagte und die beiden Geschäftsführer der A. GmbH eine Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften dahin, dass die A. GmbH junge Aktien der erstbeklagten Partei aus einer Kapitalerhöhung vertreiben sollte. Nach der zugrundeliegenden Idee des Zweitbeklagten (?Geschäftsplan") sollte die erstbeklagte Partei die Konzession einer Investmentbank erwerben. Die erforderlichen Mittel sollten durch eine Kapitalerhöhung aufgebracht und dann die Aktien auf die Börse gebracht werden. Für die Zeit nach Erlangung der Bankkonzession durch die erstbeklagte Partei war eine Fusion der beiden Unternehmen in Aussicht genommen worden. In der Hauptversammlung vom 8. März 2000 wurde die Umstellung und (geringfügige) Erhöhung des Grundkapitals der erstbeklagten Partei auf 146.000 EUR und die Splittung der Stückaktien dahin beschlossen, dass auf jede Stückaktie ein anteiliger Betrag von 1 EUR entfiel. Beschlossen wurde ferner die weitere Erhöhung des Grundkapitals um 154.000 EUR auf 300.000 EUR durch Ausgabe von 154.000 auf Namen lautenden Stückaktien an die bisherigen Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital gegen Bareinlagen von 1 EUR je Stück Aktie. Aktionäre waren damals der Zweitbeklagte und die von ihm als Stifter gegründet...

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