Entscheidungstext nº 3Ob235/05p of Oberster Gerichtshof, June 27, 2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider den Antragsgegner Collegium *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, sowie der Beteiligten Kongregation *****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Einräumung eines Notwegs, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juli 2005, GZ 3 R 178/05g-160, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon in Schruns vom 6. Mai 2004, GZ 2 Nc 2/03s-154, in der Hauptsache abgeändert wurde, den Beschluss
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Entscheidungstext nº 3Ob235/05p of Oberster Gerichtshof, June 27, 2006
Gericht
OGHEntscheidungsdatum27.06.2006Geschäftszahl3Ob235/05pKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider den Antragsgegner Collegium *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, sowie der Beteiligten Kongregation *****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Einräumung eines Notwegs, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juli 2005, GZ 3 R 178/05g-160, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon in Schruns vom 6. Mai 2004, GZ 2 Nc 2/03s-154, in der Hauptsache abgeändert wurde, den Beschlussgefasst:SpruchDem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.TextBegründung:Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1.128 m² großen Grundstücks (Gst) 168/2 der Liegenschaft EZ 351 eines näher bezeichneten Grundbuchs. Der Antragsgegner ist Eigentümer der EZ 9 desselben Grundbuchs mit den Gsten 174/1, 176, 178/1, 192/2 und 1154 (***** -Weg; im Folgenden nur Weg-Gst 1154). Die zusammenhängenden Grundstücke der Verfahrensbeteiligten Kongregation ***** (im Folgenden nur Beteiligte) in vier näher genannten EZ im Gesamtausmaß von 9.417 m² liegen mit zumindest 5.000 m² im nunmehrigen Baulandgebiet; der Rest ist landwirtschaftliches Gebiet. Auf diesen Flächen betreibt die Beteiligte ein Altersheim und ein Kindergarten. Die Antragstellerin begehrte die Einräumung eines Notwegs für ihr Grundstück auf dem Weg-Gst 1154 und dessen in der Natur bestehenden Wegeverlängerung auf näher bezeichneten Grundstücken des Antragsgegners.Mit Liegenschaftsteilungsvertrag vom 7. Dezember 1937 wurden die damals zu 1/4 im Miteigentum des Vaters der Antragstellerin stehenden Gste 168/1, 168/2 und 170 geteilt, jeweils Alleineigentum an Teilflächen gebildet und der Vater der Antragstellerin nun Alleineigentümer des Gst 168/2, das nach der Teil...See the full content of this document
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