Entscheidungstext nº 9Ob15/05d of Oberster Gerichtshof, May 04, 2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KSchG (Streitwert EUR 21.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000; Gesamtstreitwert 25.000), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 6.428,61 bzw EUR 17.142,86) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 1 R 159/04s-14, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 6 Cg 135/03p-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 9Ob15/05d of Oberster Gerichtshof, May 04, 2006
Gericht
OGHEntscheidungsdatum04.05.2006Geschäftszahl9Ob15/05dKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KSchG (Streitwert EUR 21.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000; Gesamtstreitwert 25.000), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 6.428,61 bzw EUR 17.142,86) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 1 R 159/04s-14, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 6 Cg 135/03p-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:SpruchBeiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden (hinsichtlich der Klauseln 7, 15, 18, 29, 30, 31 und 33) dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils (Abweisung hinsichtlich der Klauseln 12 und 24) insgesamt zu lauten haben:?1.) Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden:Klausel 1: Wenn diese Vereinbarung auf weitere Zahlungsperioden verlängert wird, so behält sich F***** das Recht vor, dem Kunden vor Beginn einer weiteren Zahlungsperiode einen anderen als den oben genannten Rabatt anzubieten, wobei die Nichtannahme durch den Kunden bedeutet, dass diese Vereinbarung nicht verlängert wird.Klausel 2: Der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter ist ein variabler Preis, der sich wie folgt bestimmt. F***** ist berechtigt, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht haben, den abzubuchenden Betrag entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Preise im letzten Monat anzupassen. Umgekehrt wird F*****, sofern die Preise im letzten Monat gesunken sind, eine entsprechende Anpassung des abzubuchenden Betrages zum Vorteil der Kunden vornehmen. Für die Anpassung der Preise gilt die folgende Preisgleitklausel:Bei Änderung einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Faktoren wird der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter einer Revision nach oben oder unten unterzogen, wobei Stichtag für die Bewertung dieser Kosten der Tag ist, zu dem die Lieferung an den Verbraucher fällig wird.Klausel 3: Bleibt der Kunde weiterhin auch nach Aufkündigung des Smart Pay Programms Kunde bei F*****, so leben alle übrigen früher abgeschlossenen Vereinbarungen - sofern sie teilweise durch die Vereinbarung über das Smart Pay Programm ersetzt wurden - grundsätzlich wieder auf. Frühere Preisvereinbarungen leben, was ausdrücklich festgehalten wird, nicht wieder auf. Nach dem Ende des Smart Pay Programms bezieht der Kunde seinen Flüssiggasbedarf zum Listenpreis unter Anwendung der Preisklausel gemäß Punkt 4.Klausel 5: Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F***** ist jede Änderung dieses Verwendungszweckes und jede entgeltliche und unentgeltliche Überlassung des BESTANDGEGENSTANDES an Dritte, sowie jede Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte dem KUNDEN untersagt.Klausel 6: Dem KUNDEN ist jede Veränderung des BESTANDGEGENSTANDES ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F***** untersagt.Klausel 7: Der KUNDE ist weiters verpflichtet, F***** und dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zum BESTANDGEGENSTAND zu gestatten und zu ermöglichen, um insbesondere Installationen, Servicearbeiten, Reparaturen und Beseitigung des BESTANDGEGENSTANDES zu ermöglichen.Klausel 8.i: Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich bzw behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Bestandgegenstandes bei einem dafür berechtigten Unternehmen (akkreditierte Unternehmen) durchführen zu lassen. Die Kosten der gesetzlich bzw behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Bestandgegenstandes hat der Kunde ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen, außer er hat mit F***** einen gültigen Wartungsvertrag abgeschlossen oder eine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit F***** getroffen.Klausel 8.j: Bei Vertragsauflösung sind die auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsintervalle durc...See the full content of this document
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