Entscheidungstext nº 16Ok46/05 of Oberster Gerichtshof, February 27, 2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Dorothea Herzele als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin r***** GmbH, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Post Aktiengesellschaft, Postgasse 8, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Peter Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Veröffentlichung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10. Mai 2005, GZ 26 Kt 29, 91/04-71, den Beschluss
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Entscheidungstext nº 16Ok46/05 of Oberster Gerichtshof, February 27, 2006
Gericht
OGHEntscheidungsdatum27.02.2006Geschäftszahl16Ok46/05KopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Dorothea Herzele als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin r***** GmbH, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Post Aktiengesellschaft, Postgasse 8, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Peter Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Veröffentlichung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10. Mai 2005, GZ 26 Kt 29, 91/04-71, den Beschlussgefasst:SpruchDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.TextBegründung:Die Antragstellerin wurde 2001 als "joint venture" der Styria Medien AG und der niederländischen Post gegründet. Sie betrat den österreichischen Markt im Zuge der Deregulierung des Postsektors, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zustellung adressierter und unadressierter Printprodukte sowie periodisch erscheinender Zeitschriften anzubieten. Darunter fallen neben (Tages-, Wochen- und Monats-) Zeitungen auch Flugblätter, Prospekte und "Gratiszeitungen" (regionale Medien). Die Antragstellerin kooperiert in einem ausgedehnten Netzwerk mit anderen Zustellunternehmen. Die niederländische Post ist ein internationaler auf der Börse notierter Konzern mit mehr als 150.000 Mitarbeitern in 58 Ländern, der seine Dienste weltumspannend in mehr als 200 Ländern anbietet. Der Gesamtumsatz des Konzerns betrug im Jahr 2002 11,8 Mrd. Euro. Die Finanzkraft dieses Konzerns ist erheblich größer als jene der Antragsgegnerin.Die Antragsgegnerin steht als 100 %ige Tochter der ÖIAG im Eigentum der Republik Österreich. Ihre Hauptgeschäftsbereiche sind die Erbringung von Leistungen des Post- und Paketdienstes und die Abwicklung von Finanzgeschäften in Kooperation mit der Postsparkasse. Sie besaß ein breites Monopol beim Transport adressierter Sendungen, welches im Zuge der voranschreitenden Liberalisierung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingeschränkt wurde und 2009 voraussichtlich zur Gänze fallen wird. Sie verfügt über eine umfassende Logistik- und Verteilungsstruktur sowie über Zugang zu besonderen Einrichtungen wie zu den (Haus-)Brieffachanlagen. Der Umsatz der Antragsgegnerin betrug im Geschäftsjahr 2003 1,532 Mrd. Euro. Dieser Umsatz wurde zum größten Teil in Österreich erwirtschaftet. In der Slowakei und in Kroatien betreibt sie vier Tochterunternehmen. Sie hat ihr Unternehmen in der jüngsten Vergangenheit erfolgreich restrukturiert. Bei einem stetigen Personalabbau (von ü...See the full content of this document
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