Entscheidungstext nº 12Os119/05z of Oberster Gerichtshof, February 23, 2006

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. August 2005, GZ 411 Hv 1/05v-46, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Schuster, I. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os119/05z of Oberster Gerichtshof, February 23, 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Geschäftszahl

12Os119/05z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. August 2005, GZ 411 Hv 1/05v-46, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss n...

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