Entscheidungstext nº 4Ob153/05m of Oberster Gerichtshof, November 08, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Wien, Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GMBH, 2. Walter G*****, beide vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 42.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2005, GZ 3 R 196/04x-13, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2004, GZ 17 Cg 20/04d-7, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 4Ob153/05m of Oberster Gerichtshof, November 08, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2005

Geschäftszahl

4Ob153/05m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Wien, Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GMBH, 2. Walter G*****, beide vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 42.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2005, GZ 3 R 196/04x-13, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2004, GZ 17 Cg 20/04d-7, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem aufhebenden und in seinem abweisenden Teil als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil dahin abgeändert, dass dieser Teil der Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung d...

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