Entscheidungstext nº 6Ob85/05a of Oberster Gerichtshof, November 03, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthäus H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei Ing. Michael A*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 13.208,80 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 6 R 203/04x-29, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Juli 2004, GZ 30 Cg 150/03x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob85/05a of Oberster Gerichtshof, November 03, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Geschäftszahl

6Ob85/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthäus H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei Ing. Michael A*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 13.208,80 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 6 R 203/04x-29, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Juli 2004, GZ 30 Cg 150/03x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 749,70 EUR (darin enthalten 124,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erhielt vom Beklagten im Oktober 2002 den Auftrag zur Herstellung einer Küche und zur Verkleidung des Dachgebälks im Küchen- und Essbereich. Der Kläger legte hierüber Rechnungen in Höhe von 34,20 EUR, 9.006,60 EUR und 4.168 EUR. Das schriftliche Angebot des Klägers enthielt für die Herstellung der Küche einen Bruttopreis von 7.510 EUR zuzüglich eines Aufpreises von 1.670 EUR für die vorgesehene ?Cristalite"-Platte. Zwischen den Parteien wurde aber vereinbart, dass allein für die Herstellung der Küche 7.510 EUR minus 20 % bezahlt werden sollten und zusätzlich die Montagekosten von ca 660 EUR, die nicht in die Rechnung aufgenommen werden sollten. Die Verkleidung der Holzbalken sollte nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet werden. Die farbliche Gestaltung der Küche soll...

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