Entscheidungstext nº 16Ok43/05 of Oberster Gerichtshof, October 17, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei M***** KG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. S***** GmbH, 2. M***** AG, *****, beide vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, über die Rekurse der Antragstellerin und gefährdeten Partei sowie der Antragsgegnerinnen und Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. Februar 2005, GZ 26 Kt 479/04-11, den Beschluss

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Entscheidungstext nº 16Ok43/05 of Oberster Gerichtshof, October 17, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Geschäftszahl

16Ok43/05

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei M***** KG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. S***** GmbH, 2. M***** AG, *****, beide vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, über die Rekurse der Antragstellerin und gefährdeten Partei sowie der Antragsgegnerinnen und Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. Februar 2005, GZ 26 Kt 479/04-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "KURIER", die bundeslandweise in unterschiedlichen Mutationsausgaben erscheinen. Die Antragstellerin nimmt alle technischen und kommerziellen Belange der "Tiroler Krone" und des "KURIER Tirol" wahr.

Die Erstantragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitungen "Tiroler Tageszeitung" und "Die NEUE Zeitung für Tirol" (im Folgenden: "NEUE"), die seit 25. 9. 2004 erscheint. Die Zweitantragsgegnerin hält alle Anteile an der Erstantragsgegnerin. Im Verlagsgeschäft der Tageszeitungen werden Umsatzerlöse sowohl durch den Zeitungsverkauf als auch durch den Anzeigenverkauf erzielt. Abgestellt auf die Bedarfträger dieser Bereiche ist in sachlicher Hinsicht zwischen dem Lesermarkt und dem Anzeigenmarkt zu unterscheiden. Zwischen den einzelnen Werbemedien (klassisch:

Printmedien, Fernsehen, Kino, Radio und Plakat, neuere Kommunikationsinstrumente: Direktwerbung, Prospektwerbung, Online-Werbung, "Sponsoring", "Productplacement" uä) besteht eine gewisse Substituierbarkeit; in ihren Kommunikationsmerkmalen unterscheiden sich die einzelnen Werbemedien aber teilweise erheblich voneinander. Das Kartellgericht geht in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass im Bereich der Werbung jedes Werbemedium, das sich in seinen Eigenschaften signifikant von ...

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