Entscheidungstext nº 6Ob51/05a of Oberster Gerichtshof, October 06, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1. Karl H*****, 2. Manuela R*****, und 3. Rudolf H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen 49.750 EUR hinsichtlich der erstbeklagten Partei und je 24.875 EUR hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. November 2004, GZ 2 R 163/04i-64, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2004, GZ 5 Cg 152/98m-58, bestätigt (inhaltlich teilweise abgeändert) wurde, den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 6Ob51/05a of Oberster Gerichtshof, October 06, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Geschäftszahl

6Ob51/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1. Karl H*****, 2. Manuela R*****, und 3. Rudolf H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen 49.750 EUR hinsichtlich der erstbeklagten Partei und je 24.875 EUR hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. November 2004, GZ 2 R 163/04i-64, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2004, GZ 5 Cg 152/98m-58, bestätigt (inhaltlich teilweise abgeändert) wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich folgender Punkte als unangefochten unberührt bleiben:

dass die Klageforderung mit nicht weniger als 29.069,14 EUR gegenüber dem Erstbeklagten und mit nicht weniger als je 14.534,67 EUR gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten zu Recht besteht; dass die Gegenforderungen des Erstbeklagten mit nicht mehr als 14.890.20 EUR und die der Zweit- und des Drittbeklagten mit nicht mehr als je 7.445,10 EUR zu Recht bestehen; dass die Gegenforderungen des Erstbeklagten mit nicht weniger als 661,61 EUR und die der Zweit- und des Drittbeklagten mit nicht weniger als je 330,80 EUR zu Recht bestehen; dass der Erstbeklagte schuldig ist, dem Kläger 14.178,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 und dass die Zweit- und der Drittbeklagte schuldig sind, dem Kläger je 7.089,47 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen; dass ein Mehrbegehren von 661,61 EUR und von 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997 aus

49.750 EUR gegenüber dem Erstbeklagten und ein Mehrbegehren von je 330,80 EUR und von je 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997 aus je 24.875 EUR gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten abgewiesen wird,

werden im Übrigen aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 31. 12. 1995 verstorbene Mutter des Klägers Maria H***** hatte sechs Kinder, und zwar den Kläger, den Erstbeklagten, den vorverstorbenen Rudolf H*****, der der Vater der Zweit- und des Drittbeklagten war, die Töchter Anna S***** und Hildegard S***** und den unehelichen Sohn Johann Wilhelm L*****. Der 1969 verstorbene Vater des Klägers erwarb 1955 ein landwirtschaftliches Anwesen, das nach seinem Tod von der Mutter des Klägers und ihren fünf ehelichen Kindern bewohnt wurde. 196...

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