Entscheidungstext nº 6Ob151/05g of Oberster Gerichtshof, August 25, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Hofstätter & Kohlfürst, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 41.974,72 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2005, GZ 1 R 46/05z-40, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Dezember 2004, GZ 33 Cg 62/02w-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob151/05g of Oberster Gerichtshof, August 25, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Geschäftszahl

6Ob151/05g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Hofstätter & Kohlfürst, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 41.974,72 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2005, GZ 1 R 46/05z-40, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Dezember 2004, GZ 33 Cg 62/02w-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.475,85 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Anlässlich des Ausbaus der Westbahn errichtete die Klägerin im Auftrag der Beklagten eine Unterführung. Vereinbart waren veränderliche Preise (sogenannte ?Gleitpreise"). Danach findet bei einer Veränderung der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen (etwa durch Erhöhung oder Reduzierung der vereinbarten Baukostenindizes) über einen bestimmten Prozentsatz hinaus eine ?Preisumrechnung", das heißt eine Indexanpassung statt.

Vertragsinhalt sind - in der in Teil D der Allgemein rechtlichen Vertragsbestimmungen der Beklagten festgelegten Reihenfolge ihrer Gültigkeit - die schriftliche Verein...

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