Entscheidungstext nº 5Ob122/05k of Oberster Gerichtshof, July 12, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Wetzl & Partner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. Josef L*****, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert EUR 36.000,--), über den Rekurs des Klägers und die ordentliche Revision des Beklagten gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Jänner 2005, GZ 3 R 193/04d-20, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 6. Juli 2004, GZ 26 Cg 119/03z-16, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob122/05k of Oberster Gerichtshof, July 12, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.2005

Geschäftszahl

5Ob122/05k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Wetzl & Partner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. Josef L*****, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert EUR 36.000,--), über den Rekurs des Klägers und die ordentliche Revision des Beklagten gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Jänner 2005, GZ 3 R 193/04d-20, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 6. Juli 2004, GZ 26 Cg 119/03z-16, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Dem Rekurs des Klägers wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil - einschließlich seiner bestätigten Teile insgesamt - wie folgt lautet:

?1. Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, ab sofort die Benutzung seines Wohnungseigentumsobjektes N/II/LI im Haus *****Straße 2 der EZ ***** als Nachtcafé oder Vereinslokal zu ...

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