Entscheidungstext nº 7Ob64/04v of Oberster Gerichtshof, April 20, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Z*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, restl EUR 113.875,97 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 2 R 167/03y-16, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, GZ 41 Cg 24/02s-12, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 7Ob64/04v of Oberster Gerichtshof, April 20, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Geschäftszahl

7Ob64/04v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Z*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, restl EUR 113.875,97 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 2 R 167/03y-16, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, GZ 41 Cg 24/02s-12, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Als ?Finanzdienstleistungsinstitut" vermittelt die Beklagte Warenterminoptionen. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Warenterminoptionen, wobei er folgende Kapitaleinsätze leistete (inklusive der Vermittlungsgebühren für die Beklagte):

28. 3. 2000        S    170.400

17. 4. 2000        S    432.000

17. 5. 2000        S  1,748.000

17. 5. 2000        S    186.000

27. 6. 2000        USD   33.000

11. 8. 2000        S    501.600

24. 1. 2001        S    269.360

Für die Vermittlungstätigkeit verrechnete die Beklagte bei den ersten Aufträgen eine Vermittlungsgebühr von 61,29 %, beim siebenten Auftrag eine solche von 33 %, jeweils berechnet von der Optionsprämie. Im Verhältnis zum Kapitaleinsatz gab die Beklagte den Prozentsatz der Vermittlungsgebühr für die ersten sechs Aufträge auch mit 38 % (für den siebenten Auftrag mit 25 %) an, in diesem Fall wurde die Vermittlungsgebühr jedoch vom gesamten Kapitaleinsatz bestehend aus Optionsprämie und Aufschlag (= Vermittlungsgebühr) berechnet. Der Kläger erlitt aus all den genannten Geschä...

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