Entscheidungstext nº 16Ok1/05 of Oberster Gerichtshof, February 14, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas in der Kartellrechtssache der Anmelderin L***** AG, *****, vertreten durch Jacobsen, Rechtsanwälte in Berlin und Schönherr Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses (§ 42a KartG), über den Rekurs der Anmelderin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. Oktober 2004, GZ 27 Kt 260, 338/04-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 16Ok1/05 of Oberster Gerichtshof, February 14, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.02.2005

Geschäftszahl

16Ok1/05

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas in der Kartellrechtssache der Anmelderin L***** AG, *****, vertreten durch Jacobsen, Rechtsanwälte in Berlin und Schönherr Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses (§ 42a KartG), über den Rekurs der Anmelderin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. Oktober 2004, GZ 27 Kt 260, 338/04-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die L***** AG (im Folgenden: Anmelderin) meldete beim Kartellgericht am 21. 5. 2004 den Erwerb sämtlicher Anteile an der T***** Holding Ltd. (im Folgenden: Zielunternehmen) durch die D***** Holding GmbH, eine Tochtergesellschaft der Anmelderin, an. Die Anmeldung erfolge vorsorglich im Hinblick darauf, dass die Zielgesellschaft in Österreich kein oder ein vernachlässigbar geringes Gelegenheitsgeschäft habe. Der Zusammenschluss zeitige daher keine Auswirkungen in Österreich, die inländische Marktstellung der Anmelderin werde dadurch nicht berührt. Nach dem Auswirkungsprinzip sei eine Anmeldung daher nicht erforderlich, weshalb auch eine Entscheidung dahingehend beantragt werde, dass der Zusammenschluss keiner Anmeldung bedürfe.

Der Bundeskartellanwalt stellte einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses gemäß § 42b Abs 1 KartG. Die Europäische Kommission gehe von einem eigenständigen sachlich relevanten Markt für Lyocellstapelfasern aus, der in räumlicher Hinsicht das gesamte EWR-Gebiet umfasse. Die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen hätten einen gemeinsamen Marktanteil von 99,5 %. Die Anmelderin sei ihrer eigenen Einschätzung nach in der Lage, für Lyocell Preiserhöhungen zu planen und durchzusetzen. Die Bundeswettbewerbsbehörde teilte in einer Stellungnahme mit, dass als sachlich relevanter Markt jener für die Herstellung und den Vertrieb von Faserprodukten für die textile und nichttextile Anwendung anzunehmen sei. Zwar gehe die Entscheidung der Kommission CVC-Lenzing vom 17. 10. 2001 (M 2187) davon aus, dass Lyocell ein eigener Markt sei, die österreichischen Abnehmer von Lenzing hätten aber - abgesehen von einer einzigen widersprüchlichen Aussage - betont, dass die Lyocellfaser substituierbar mit anderen cellulosischen Fasern, aber auch mit Baumwolle, sei. Lyocell sei ein substituierbares Nischenprodukt. Der Anteil der Fusionswerber am Gesamtfasermarkt weltweit betrage nur 5 %. Zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung werde darauf verwiesen, dass die Anmelderin der einzige inländische Viskosefaserproduzent sei. Mit dem Wegfall der Importquote im Jahr 2004 werde der Importdruck, besonders aus China, schlagartig zunehmen. Um Österreich am globalen Textilmarkt wettbewerbsfähig zu erhalten, brauche Österreich ein starkes Potential an Forschung und Entwicklung. Der Zusammenschluss sichere besonderes Know-How der Lyocellerzeugung und garantiere einen gewissen Standortvorteil gegen einen globalisierten Markt. In einer Stellungnahme der Z***** AG (in der Folge: Einschreiterin), einem im Bereich der Verfahrenstechnik im Anlagenbau tätigen und damit vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Unternehmen, wird darauf verwiesen, dass durch den Zusammenschluss ein weltweites Monopol entstehe, das den Wettbewerb zur Gänze ausschalte. Unter Berücksichtigung ihrer textilphysikalischen Eigenschaften sei die...

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