Entscheidungstext nº 1Ob278/04w of Oberster Gerichtshof, January 25, 2005

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Dr. Reinhard R*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 52.033,67 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2004, GZ 14 R 68/04d-28, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Dezember 2003, GZ 30 Cg 11/03p-23, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob278/04w of Oberster Gerichtshof, January 25, 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Geschäftszahl

1Ob278/04w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Dr. Reinhard R*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 52.033,67 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2004, GZ 14 R 68/04d-28, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Dezember 2003, GZ 30 Cg 11/03p-23, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückverwiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger steht seit vielen Jahren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1973 war er im Landesschulrat für Steiermark tätig und leitete seit 1986 dessen größte Abteilung - die Personalabteilung für Pflichtschullehrer - mit einunddreißig Mitarbeitern. Er war gleichzeitig Stellvertreter des seinerzeitigen Amtsdirektors des Landesschulrats für Steiermark, der mit Ablauf des Jahres 1998 pensioniert wurde. Am 31. 8. 1998 schrieb der damalige amtsführende Präsident des Landesschulrats - kundgemacht in der Wiener Zeitung - die Stelle des Amtsdirektors zur Neubesetzung aus.

Bewerber sollten folgenden Anforderungen genügen:

Abges...

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