Entscheidungstext nº 2Ob236/04a of Oberster Gerichtshof, January 20, 2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. Renatus P*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Heiner P*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) EUR 32.604,06 sA über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2004, GZ 15 R 245/03i-28, womit infolge Berufung beider beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 2003, GZ 14 Cg 215/02v-20, in Ansehung des Erstbeklagten bestätigt und in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Entscheidungstext nº 2Ob236/04a of Oberster Gerichtshof, January 20, 2005
Gericht
OGHEntscheidungsdatum20.01.2005Geschäftszahl2Ob236/04aKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. Renatus P*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Heiner P*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) EUR 32.604,06 sA über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2004, GZ 15 R 245/03i-28, womit infolge Berufung beider beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 2003, GZ 14 Cg 215/02v-20, in Ansehung des Erstbeklagten bestätigt und in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung der erstbeklagten Partei in ihrem zusprechenden Teil (EUR 32.604,06 samt 2,438 % Zinsen vierteljährlich bei vierteljährlicher Kapitalisierung aus EUR 32.644,06 vom 11. 6. 2002 bis 9. 7. 2002 und aus EUR 32.604,06 ab 10. 7. 2002) - einschließlich der darauf entfallenden Kostenentscheidungen - aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.TextBegründung:Die Klägerin ist ein österreichisches Kreditinstitut, das auch Wertpapierhandel anbietet. Die Beratung über Wertpapierkäufe und Vermögensverwaltung erfolgt grundsätzlich in den Filialen. Da die Klägerin aber über keine eigene Researchabteilung verfügt, also nicht selbst Unternehmensanalysen betreibt, werden nur gewisse Fondspaletten angeboten. Dabei wird den Kunden erklärt, welche Fonds es grundsätzlich gibt, also Aktien-, Anleihen- oder gemischte Fonds, wobei sich der Kunde dann für ein bestimmtes Angebot entscheiden kann. Will ein Kunde andere Papiere, etwa Aktien eines bestimmten Unternehmens erwerben, so ist mangels eigener Analysen eine eingehende Beratung durch die klagende Partei grundsätzlich nicht möglich.Wer Aktien erwerben möchte, muss ein Wertpapierdepot eröffnen, weiters ein Girokonto, über das die Wertpapiere abgerechnet werden. Vor Eröffnung des Wertpapierdepots wird ein Anlegerprofil erstellt, dem Kunden werden Risikohinweise ausgefolgt. Der eigentliche Wertpapierhandel erfolgt in der Wertpapierabteilung, der Treasuryabteilung. Diese befindet sich im Gebäude der Filiale F***** in *****. Dort erfolgt der Wertpapier- und Devisenhandel, die eigentliche Veranlagung. Kunden erteilen Aufträge, die von den Händlern in der Wertpapierabteilung an die Börse weiter geleitet werden. Bis 1998 beriet die Wertpapierabteilung der klagenden Partei...See the full content of this document
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