Entscheidungstext nº 16Ok11/04 of Oberster Gerichtshof, October 11, 2004

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Johanna Ettl in der Kartellrechtssache der Antragstellerinnen 1. e***** AG, *****, 2. T***** GmbH, *****, 3. U***** AG, *****, 4. C***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Veröffentlichung, über die Rekurse der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 18. März 2003, GZ 29 Kt 51/04-13, den Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 16Ok11/04 of Oberster Gerichtshof, October 11, 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2004

Geschäftszahl

16Ok11/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Johanna Ettl in der Kartellrechtssache der Antragstellerinnen 1. e***** AG, *****, 2. T***** GmbH, *****, 3. U***** AG, *****, 4. C***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Veröffentlichung, über die Rekurse der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 18. März 2003, GZ 29 Kt 51/04-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.

Dem Rekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.

2.

Dem Rekurs der Antragstellerinnen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung, die im Übrigen bestätigt wird, wird in ihrem Abstellungsauftrag (Punkt I.1. des Spruchs) dahin abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat:

"Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der darin besteht, als billigsten Tarif für die Anschlussleistung (billigsten "Grundgebührtarif") einen Tarif anzubieten, anzuwenden oder zu gewähren, bei dessen Inanspruchnahme dem Kunden auch Verbindungsleistungen ohne weiteres Entgelt ("Freiminuten") oder ein entgeltfrei eingerichtetes "Auslandspaket" oder ein entgeltfrei eingerichteter "Best Friend-Rabatt" zugestanden werden; sowie generell Tarife für die Anschlussleistung ("Grundgebührtarife") anzubieten, anzuwenden oder zu gewähren, bei deren Inanspruchnahme dem Kunden auch Verbindungsleistungen ohne weiteres Entgelt ("Freiminuten") oder ein entgeltfrei eingerichtetes "Auslandspaket" oder ein entgeltfrei eingerichteter "Best Friend-Rabatt" zugestanden werden, sofern diese Grundgebührtarife - bereinigt um den Wert dieser mit dem Grundgebührtarif verbundenen Verbindungsleistungen bzw. Vergünstigungen bei Verbindungsleistungen - unter dem von der Antragsgegnerin angebotenen billigsten reinen Grundgebührtarif (mit dem also keine derartigen Verbindungsleistungen/Vergünstigungen bei Verbindungsleistungen verbunden sind) liegen."

Text

Begründung:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

Die Antragsgegnerin ist ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation und erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleistungsdienst sind. Mitbewerber der Antragsgegnerin auf dem Markt für Telekommunikationsdienste über Festnetz (in der Folge: alternative Netzbetreiber, ANB) können ihre Kunden entweder mittels selbst errichteter Infrastruktur anbinden oder ihre Dienste als Verbindungsnetzbetreiber anbieten. Im letzteren Fall bleiben die Kunden der ANB weiterhin Vertragskunden der Antragsgegnerin und bezieh...

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