Entscheidungstext nº 16Ok9/04 of Oberster Gerichtshof, October 11, 2004

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Johanna Ettl in der Kartellrechtssache der Antragstellerin g*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, über die Rekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 26 Kt 9, 10/01-71, den

                               Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 16Ok9/04 of Oberster Gerichtshof, October 11, 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2004

Geschäftszahl

16Ok9/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Mag. Johanna Ettl in der Kartellrechtssache der Antragstellerin g*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, über die Rekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 26 Kt 9, 10/01-71, den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das nicht persönlich adressiertes Werbematerial, insbesondere Prospekte und Kataloge, verteilt. Sie ist über verschiedene andere Unternehmen mittelbar ein Tochternunternehmen der niederländischen Post.

Klassische Prospekte, Zeitungsbeilagen, ganzseitige Inserate und Druckstrecken unterscheiden sich in der Gestaltung ihres Inhaltes nicht oder nur unwesentlich. Die Konsumenten unterscheiden bei der Aufnahme der Werbebotschaft nicht, ob ein Prospekt durch die Post (durch Einlegen in die Hausbrieffachanlage), ein anderes Unternehmen (durch Anbringen an der Haus- oder Wohnungstür) oder als Zeitungsbeilage zugestellt wurde. Zeitungsbeilagen können wie Prospekte regional gestreut werden. Die werbetreibende Wirtschaft empfindet die direkte Zustellung von Prospekten mit jener als Zeitungsbeilage, nicht aber mit prospektähnlichen Inseraten als gleichwertig. Die Dienstleistung der Verteilung gedruckter Werbung (IMOA) - ohne Druckstrecken und prospektähnlicher Inserate - bilden sachlich einen eigenen Markt, der hier räumlich mit dem Gebiet der Republik Österreich abzugrenzen ist. Das Gesamtumsatzvolumen beträgt höchstens 3,3 Mrd ...

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