Entscheidungstext nº 1Ob64/04z of Oberster Gerichtshof, April 16, 2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Riess Rechtsanwaltspartnerschaft in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Berta K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, wegen 15.995,47 EUR sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2003, GZ 5 R 162/03p-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juni 2003, GZ 11 Cg 71/02p-39, abgeändert wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 1Ob64/04z of Oberster Gerichtshof, April 16, 2004
Gericht
OGHEntscheidungsdatum16.04.2004Geschäftszahl1Ob64/04zKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Riess Rechtsanwaltspartnerschaft in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Berta K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, wegen 15.995,47 EUR sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2003, GZ 5 R 162/03p-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juni 2003, GZ 11 Cg 71/02p-39, abgeändert wurde, folgenden Beschlussgefasst:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.TextBegründung:Der Leiter einer Zweigstelle der klagenden Bank (im Folgenden: Zweigstellenleiter) war mit der Beklagten und deren mittlerweile - am 26. 5. 1998 - verstorbenen Ehegatten seit zwanzig Jahren befreundet. Im Frühjahr oder Sommer 1990 wurde er bei den mit ihm befreundeten Ehegatten mit einer Gastwirtin aus Slowenien und deren Ehegatten bekannt. Gesprächsthema war die Gewährung eines Kredits an die Gastwirtin. Als Kreditsicherung wurde eine Liegenschaft der Gastwirtin in Slowenien als Pfand angeboten, von der Rechtsabteilung der klagenden Partei jedoch als nicht ausreichend angesehen. Daraufhin bot der Ehegatte der Beklagten der klagenden Partei eine Liegenschaft in Österreich als Pfandobjekt an. Ermittlungen der klagenden Partei ergaben, dass die Beklagte Eigentümerin dieser Liegenschaft ist. In der Folge rief deren Ehegatte den Zweigstellenleiter an und teilte ihm mit, die Beklagte werde ihre...See the full content of this document
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