Entscheidungstext nº 1Ob38/03z of Oberster Gerichtshof, September 02, 2003

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank, *****, Königreich Jordanien, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und der Nebenintervenientin H***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 65,585.000 JPY (= etwa 453.079,51 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2002, GZ 5 R 127/02m-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2002, GZ 16 Cg 10/97p-76, abgeändert wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob38/03z of Oberster Gerichtshof, September 02, 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2003

Geschäftszahl

1Ob38/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank, *****, Königreich Jordanien, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und der Nebenintervenientin H***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 65,585.000 JPY (= etwa 453.079,51 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2002, GZ 5 R 127/02m-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2002, GZ 16 Cg 10/97p-76, abgeändert wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der bereits rechtskräftigen Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens - aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur (allfälligen) Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Vorbemerkung: Soweit tieferstehend ein Teil der Korrespondenz der Streitteile wiedergegeben wird, ist nicht strittig, dass ein Schriftverkehr mit diesem Wortlaut tatsächlich stattfand. Die klagende Partei, eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit einer Zweigniederlassung für Bankgeschäfte in Jordanien, stand schon seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung mit einer jordanischen Gesellschaft. Diese bestellte bei einer Wiener Handelsgesellschaft Sanitärwaren. Die Geschäftsabwicklung sollte mit Hilfe eines Dokumentenakkreditivs erfolgen. Deshalb eröffnete die klagende Partei am 6. 10. 1994 auf Antrag der jordanischen Gesellschaft ein Akkreditiv unter der Nummer TA 5089/94 und teilte der beklagten Partei, einem Bankunternehmen mit Sitz in Wien, im Wesentlichen

Folgendes mit:

"Bitte avisieren sie mittels vollständigem Telex die .. . (Wiener

Handelsgesellschaft) ..., dass wir zu ihren Gunsten ein

unwiderrufliches, bestätigtes Dokumententakkreditiv Nummer TA 5089/94

auf Anweisung und auf Rechnung der ... (jordanischen Gesellschaft)

eröffnet haben für einen Betrag von höchstens USD 325.000,-- (in Worten ...) eröffnet haben.

-

Dieses Akkreditiv kann weitere drei Mal mit dem selben Wert ausgenützt werden, woraus sich eine Gesamtsumme von USD 1,300.000,-- ergibt.

-

Dieses Akkreditiv steht zur Negoziierung in Wien bis zum 20. September 1995 gegen Übergabe der folgenden Dokumente zur Verfügung:

 1. Nachsichtwechsel der Begünstigten, gezogen auf sie, fällig einhundertachtzig Tage nach Sicht, mit dem Vermerk unter dem Akkreditiv Nr. TA 5089/94 der ... (klagenden Partei) ... .

 2. Fakturen sechsfach, die die folgende von den Begünstigten unterfertigte Bestimmung enthält, wie folgt: (Wir bestätigen, dass diese Rechnung in jeder Hinsicht richtig ist, sowohl hinsichtlich der Preise und der Beschreibungen der darin bezuggenommenen Waren, und dass das Ursprungs- oder Herstellungsland der Waren die EWG ist.)

 3. Voller Satz des reinen 'an Bord' Konnossements des Spediteurs mit aktuellem Datum, abgestempelt frachtfrei an die Order der ...

(klagenden Partei) ... und mit dem V...

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