Entscheidungstext nº 8ObA210/02v of Oberster Gerichtshof, June 26, 2003

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Fachverband der Luftfahrtunternehmen der Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 3, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bediensteten im Handel, Transport und Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den Beschluss

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Entscheidungstext nº 8ObA210/02v of Oberster Gerichtshof, June 26, 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Geschäftszahl

8ObA210/02v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Fachverband der Luftfahrtunternehmen der Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 3, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bediensteten im Handel, Transport und Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird festgestellt, dass den bei A***** angestellten Co-Piloten, die im Liniendienst gem Pkt 4.1.2 lit a) des Anhanges I zum Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr Wien vom 23. 7. 1987, tätig sind oder innerhalb der letzten drei Jahre waren, kollektivvertraglich lediglich eine Entlohnung gemäß der Einstufung in Verwendungsgruppe 02 (II. Offizier) mit dem Verwendungsgruppenmerkmal "ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten" Gehaltstabelle A Cockpit-Personal VGR 02 (II. Offizier) laut Anhang II zum vorgenannten Kollektivvertrag auch für den Fall gebührt, dass A***** nur die Ausbildung der Co-Piloten im Bereich

des Typerating (Typenberechtigungskurs, für ein bestimmtes Fluggerät, bestehend aus Theorieausbildung, Simulatortraining und aktuellen Aircraft-Training)

und zusätzlich des MCC (Praktisches Training auf einem Flugsimulator (Jet; 2-Mann-Cockpit)

und zusätzlich des MCC Theorie (Multi-Crew-Concept-TrainingKurs zum Erlernen aller Fä...

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