Entscheidungstext nº 4Ob89/03x of Oberster Gerichtshof, June 24, 2003

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Franz Josef H*****, beide vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), infolge außerordentlicher Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 6 R 186/00s-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2000, GZ 3 Cg 205/97s-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob89/03x of Oberster Gerichtshof, June 24, 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Geschäftszahl

4Ob89/03x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Franz Josef H*****, beide vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), infolge außerordentlicher Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 6 R 186/00s-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2000, GZ 3 Cg 205/97s-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben; der Revision der Beklagten wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"I. Die Beklagten sind schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. zu behaupten, bei Brillenpreisvergleichen mit Brillen anderer Fachoptiker seien hohe oder riesige Preisunterschiede pro Brille oder insgesamt Preisdifferenzen gegenüber Brillen bei der Erstbeklagten aufgetreten, insbesondere zu behaupten, 52 Brillen-Preisvergleiche seit Juli 1992 hätten gezeigt, dass die Hartlauer Optik um 204.777 S billiger gewesen sei, sofern hiebei nicht darauf hingewiesen wird, dass die Vergleichsbrille des Mitbewerbers mit Gläsern einer bekannten Marke, wie insbesondere Gläsern der Marke Zeiss, ausgestattet ist, während dies für die Hartlauer-Brille nicht zutrifft, obwohl insoweit nicht gleiche (oder gleichwertige) Ware verglichen wird;

2. zu behaupten, andere Optiker würden das sogenannte Komplettbrillenkonzept von Hartlauer Optik schlecht machen;

3. zu behaupten, die Marktforschungsstudie der Spectra Marktforschung GmbH beweise, dass sich Hartlauer als Anwalt der Kunden verstehe und dies tausende zufriedene Brillenträger schätzten;

4. zu behaupten, in Fachoptikerbetrieben oder Betrieben von herkömmlichen Optikern werde eine Handelsspanne von 717 % erzielt und der Einkaufspreis für ein einfaches Zeiss Brillenglas mit bis zu zwei Dioptrien betrage 68 S und der Verkaufspreis 491 S.

II. Die Klägerin wird ermächtigt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs - ausgenommen die Kostenentscheidung - auf Kosten der Beklagten einmal im redaktionellen Teil der Österreichausgabe der "Kronen Zeitung" und der "Salzburger Nachrichten" in normaler Zei...

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