Entscheidungstext nº 8ObA190/02b of Oberster Gerichtshof, April 24, 2003
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Mag. Martin Holzinger, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Antragsgegnerin Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum - Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, 1010 Wien, Burgring 5, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den Beschluss
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Entscheidungstext nº 8ObA190/02b of Oberster Gerichtshof, April 24, 2003
Gericht
OGHEntscheidungsdatum24.04.2003Geschäftszahl8ObA190/02bKopfDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Mag. Martin Holzinger, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Antragsgegnerin Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum - Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, 1010 Wien, Burgring 5, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den Beschlussgefasst:SpruchDem Feststellungsantrag wird teilweise Folge gegeben:A) Es wird festgestellt:1a) Die von der Antragsgegnerin übernommenen ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, die einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehörten und nicht in den Kollektivvertrag für das Kunsthistorische Museum als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes (kurz Kollektivvertrag) übergetreten sind, können gemäß § 89 VBG 1948 idF der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl I 87/2002) bzw des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl I 119/2002) ab 1. Juli 2002 durch schriftliche Erklärung rechtswirksam ihre Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h des VBG 1948 bewirken.1b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden und die wirksam in das Entlohnungsschema v und h optieren, haben Anspruch auf eine Pensionskassenvorsorge entsprechend § 78a VBG.2a) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am 1. 1. 1999 übernommen wurden und die nicht in den Kollektivvertrag übergetreten sind, hatten für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis zum 31. 12. 2001 Anspruch darauf, dass1. einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird,2. im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit das Entgelt gemäß § 24 VBG unter Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes fortgezahlt wird,3. bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung sowie der Ersatzleistung der umfassende Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird.2b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am 1. 1. 1999 übernommen wurden und die in den Kollektivvertrag übergetreten sind, haben seit 1. 1. 1999 Anspruch darauf, dass1.einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung2.der Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung sowie der Ersatzleistung der umfassende Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird.Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit war das Entgelt bis zum Übertritt in den Kollektivvertrag gemäß § 24 VBG unter Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes fortzuzahlen, seit dem Übertritt in den KV unter Zugrundelegung nur mehr der maßgebenden Besti...See the full content of this document
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