Entscheidungstext nº 4Ob179/02f of Oberster Gerichtshof, November 19, 2002

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, ***** (vormals Creditanstalt AG, *****) vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.162,22 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 229/01f-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2001, GZ 24 Cg 10/01f-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob179/02f of Oberster Gerichtshof, November 19, 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

4Ob179/02f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, ***** (vormals Creditanstalt AG, *****) vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.162,22 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 229/01f-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2001, GZ 24 Cg 10/01f-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt in "Bank Austria Creditanstalt AG".

2. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 28. 10. 2002 und jene der beklagten Partei vom 3. 10. 2002 und vom 12. 11. 2002 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils wie folgt zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, lit a) die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen:

Z 3 Abs 1 Satz 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist.

Z 3 Abs 3 Satz 2: Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt;

Z 9 Abs 1 Satz 1: Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Z 26 Abs 1: Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Abs 2: Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an

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(potentielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,

-

Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten,

-

Einlagen- und Anlegerentschädigungseinrichtungen des Fachverbandes, dem das Kreditinstitut angehört, im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Beurteilung allfälliger von diesen Einrichtungen abzudeckenden Risken weitergegeben werden.

Z 27: In den in Z 26 genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.

Z 36: Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt.

Z 38 Abs 1 Satz 1 und Satz 2: Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab.

Z 39 Abs 1 Satz 2: Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kredit...

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