Entscheidungstext nº 1Ob126/02i of Oberster Gerichtshof, June 25, 2002

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Niederlande, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 18.902,20 EUR sA infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2002, GZ 2 R 10/02s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2001, GZ 10 Cg 150/00z-14, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob126/02i of Oberster Gerichtshof, June 25, 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Geschäftszahl

1Ob126/02i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Niederlande, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 18.902,20 EUR sA infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2002, GZ 2 R 10/02s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2001, GZ 10 Cg 150/00z-14, aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bezwecken Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG, die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen?

Bei Bejahung der Frage 1.:

2. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?

Bei Bejahung der Fragen 1. und 2.:

3. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen?

Nur bei Bejahung der Fragen 1. und 2. in V...

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