Entscheidungstext nº 6Ob16/02z of Oberster Gerichtshof, April 18, 2002

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Karlheinz K*****, gegen die beklagte Partei Mag. Johanna A***** als Masseverwalterin im Konkurs der H*****, wegen Zustimmung zur Ausfolgung (Streitwert 47.056,34 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2001, GZ 3 R 125/01a-9, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. März 2001, GZ 26 Cg 178/00z-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob16/02z of Oberster Gerichtshof, April 18, 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2002

Geschäftszahl

6Ob16/02z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Karlheinz K*****, gegen die beklagte Partei Mag. Johanna A***** als Masseverwalterin im Konkurs der H*****, wegen Zustimmung zur Ausfolgung (Streitwert 47.056,34 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2001, GZ 3 R 125/01a-9, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. März 2001, GZ 26 Cg 178/00z-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.754,31 EUR (darin 292,38 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. 6. 2000 wurde über das Vermögen der H***** der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin schuldet dem Kläger für vor der Konkurseröffnung erbrachte rechtsfreundliche gerichtliche und außergerichtliche Beratung und Vertretung 643.634,79 S (d.s. 46.774,76 EUR). Aus Anlass zweier von der späteren Gemeinschuldnerin am 4. 11. 1999 abgeschlossener Kaufverträge wurde der Kläger zum Treuhänder bestellt. Zur Abwicklung dieser Kaufverträge überwies die spätere Gemeinschuldnerin dem Kläger...

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