Entscheidungstext nº 6Ob48/01d of Oberster Gerichtshof, January 31, 2002

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Christian K*****, und 2.) Steffen K*****, beide vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, 1015 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl,

Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.603,70 EUR =

600.000 S) und Feststellung (Streitwert 14.534,56 EUR = 200.000 S)

infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 1 R 201/00v-23, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2000, GZ 10 Cg 250/99a-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 6Ob48/01d of Oberster Gerichtshof, January 31, 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Geschäftszahl

6Ob48/01d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Christian K*****, und 2.) Steffen K*****, beide vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, 1015 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl,

Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.603,70 EUR =

600.000 S) und Feststellung (Streitwert 14.534,56 EUR = 200.000 S)

infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 1 R 201/00v-23, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2000, GZ 10 Cg 250/99a-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in Ansehung von Punkt 1.) des Hauptbegehrens dahin abgeändert, dass insoweit das klagestattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird. In Ansehung von Punkt 2.) des Hauptbegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, die beklagte Partei haftet den Klägern für künftige Vermögensschäden, die mit dem über sie von der beklagten Partei verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.

Im Umfang der Entscheidung über die Eventualbegehren wird das Urteil des Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 9.283,27 EUR (darin 1.367,08 EUR Umsatzsteuer und 1.080,79 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 4.348,95 EUR (darin 583,60 EUR Umsatzsteuer und 847,36 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit ...

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