Entscheidungstext nº 8Ob282/01f of Oberster Gerichtshof, January 24, 2002

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des  Obersten Gerichtshofes  Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer,  Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K*****, *****, Tschechische Republik, vertreten durch Kerres & Diwok,

Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. September 2001, GZ 3 R 113/01m-46, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 2001, GZ 2 Se 372/00v-38, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob282/01f of Oberster Gerichtshof, January 24, 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2002

Geschäftszahl

8Ob282/01f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des  Obersten Gerichtshofes  Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer,  Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K*****, *****, Tschechische Republik, vertreten durch Kerres & Diwok,

Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. September 2001, GZ 3 R 113/01m-46, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 2001, GZ 2 Se 372/00v-38, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der in ihrer Stellungnahme zum Revisionsrekurs gestellte Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Eröffnung des Konkurses wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Revisionsrekurswerberin, der OGH wolle gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung des § 176 KO beantragen, wird zurückgewiesen.

2) Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.

Text

Begründung:

In ihrem Antrag auf Konkurseröffnung vom 5.10.2000 behauptete die Antragstellerin, seit 1995 mit der Antragsgegnerin in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden zu sein und in deren Auftrag laufend Akkreditive eröffnet und an die Begünstigten ausgezahlt zu haben. Die Zahlungsverpflichtung sei dabei von der Vorlage bestimmter, von der Antragsgegnerin vorgegebener Dokumente abhängig gewesen; eine inhaltliche Überprüfung derselben sei nicht vorgesehen gewesen, ebensowenig eine Überprüfung des hinter dem Akkreditiv stehenden Valutageschäftes. Die Antragsgegnerin sei aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Rahmenvertrag, aus den einzelnen Akkreditiveröffnungsaufträgen und aus den ebenfalls vereinbarten UCP 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive in der Fassung Revision 1993 der Internationalen Handelskammer) zum Rückersatz der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen verpflichtet gewesen, wobei diese berechtigt gewesen sei, die für die Sicherung und Zahlung eines von ihr ausgegebenen Akkreditivs notwendigen Mittel vom laufenden Konto der Antragsgegnerin ohne deren Zustimmung zu überweisen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Rückersatzpflicht trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen und schulde der Antragstellerin - ohne Berücksichtigung eines beim Handelsgericht Wien zu 23 Cg 52/00y eingeklagten Betrages von US$ 10 Mio - per 19.9.2000 US$ 113,503.050,-. Sie habe weiters hohe offene Verbindlichkeiten gegenüber 4 weiteren Gläubigern. Aus dem Umstand der Unfä...

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