Entscheidungstext nº 5Ob266/01f of Oberster Gerichtshof, December 11, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Julius W*****, und 2.) Olga W***** , beide vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.200,-- sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2001, GZ 35 R 218/01w-53, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Jänner 2001, GZ 9 C 389/96y-49, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob266/01f of Oberster Gerichtshof, December 11, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Geschäftszahl

5Ob266/01f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Julius W*****, und 2.) Olga W***** , beide vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.200,-- sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2001, GZ 35 R 218/01w-53, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Jänner 2001, GZ 9 C 389/96y-49, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, begehrte von den Beklagten S 61.200,-- sA als Provision für die Vermittlung des Ankaufs eines Kleingartens in *****. Der genannte Betrag umfasst sowohl die Käuferals auch die Verkäuferprovision. Begründet wurde dieses Begehren damit, die Beklagten hätten sich auf Grund eines Inserates bei der Klägerin gemeldet und sich im verbindlichen Kaufanbot vom 31. 7. 1997 dazu verpflichtet, eine Vermittlungsprovision von S 25.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt also S 30.600,-- an die Klägerin zu bezahlen. Sie hätten sich außerdem verpflichtet, für den Fall, dass sie ohne wichtigen Grund den Vertragsabschluss ablehnen oder ihn gegen Treu und Glauben vereiteln, auch für die Provision des Abgebers (Verkäufers) zu haften. ...

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