Entscheidungstext nº 3Ob81/01k of Oberster Gerichtshof, November 20, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Adolf R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 1,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Februar 2001, GZ 4 R 14/01t-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 2000, GZ 7 Cg 181/99k-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Entscheidungstext nº 3Ob81/01k of Oberster Gerichtshof, November 20, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Geschäftszahl

3Ob81/01k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Adolf R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 1,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Februar 2001, GZ 4 R 14/01t-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 2000, GZ 7 Cg 181/99k-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

Spruch

 

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

 

Das Endurteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben.

 

Diesem wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Text

 

Begründung:

 

Der Beklagte war Geschäftsführer der A***** GmbH. Die klagende Bank hatte dieser Gesellschaft diverse Kredite gewährt. Anlässlich der erstmaligen Einräumung eines Kredits bestellte der Beklagte zu dessen Besicherung eine Höchstbetragshypothek von S 10,800.000 an einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft.

 

Am 30. 9. 1996 schlossen die genannte GmbH als übertragende und die Firma E***** GmbH als übernehmende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag. Gleichzeitig wurde der Firmenwortlaut der übernehmenden Gesellschaft in A***** GmbH geändert.

 

Der Beklagte hatte ursprünglich unter seinem Namen eine Einzelfirma geführt. Etwa im Jahr 1984 begann er eine Geschäftsbeziehung mit der nunmehrigen klagenden Partei. Geschäftsführer der am 31. 3. 1988 im Firmenbuch eingetragenen "alten" A***** GmbH war unter anderem bis zur Löschung der Gesellschaft der Beklagte.

 

Mit Gegenbrief vom 20. 3. 1989 gewährte die klagende Partei dieser GmbH einen Einmalbarkredit in der Höhe von S 12,000.000 zu Konto Nr 0286-30036/01. Der Kredit war vereinbarungsgemäß in 30 gleich hohen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten von S 400.000 zurückzuzahlen. Weiters wurde festgehalten, dass die vereinbarten Kapitalraten bei Fälligkeit automatisch zu Lasten des Kontos 0...

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