Entscheidungstext nº 1Ob195/00h of Oberster Gerichtshof, May 29, 2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Franz P*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Georg H*****, wegen je S 300.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei und Rekursen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 15 R 65/99k-42, womit infolge Berufungen des Klägers und der erstbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 1999, GZ 11 Cg 96/97y-31, in Ansehung der erstbeklagten Partei bestätigt und in Ansehung der zweitbeklagten Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob195/00h of Oberster Gerichtshof, May 29, 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Geschäftszahl

1Ob195/00h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Franz P*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Georg H*****, wegen je S 300.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei und Rekursen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 15 R 65/99k-42, womit infolge Berufungen des Klägers und der erstbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 1999, GZ 11 Cg 96/97y-31, in Ansehung der erstbeklagten Partei bestätigt und in Ansehung der zweitbeklagten Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

1. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

2. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

3. Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

 

Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 2. dahin abgeändert, dass das Ersturteil in seinem das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei abweisenden ...

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